Die Faulheit und Trägheit im Verrichten Allah wohlgefälliger Taten (Taa’aat) und islamisch-gottesdienstlicher Handlungen (‘Ibaadaat) und deren Versäumnis


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Und wenn sie doch verrichtet werden, so sind sie oft nur leere Bewegungen ohne Bedeutung.

Allah der Erhabene beschreibt im Qur’an die Heuchler (Munaafiqiin) mit folgenden Worten:

„Und wenn sie sich zum Gebet erheben, erheben sie sich schwerfällig/ faul.“ 

(Qur’an 4: 142)

Unter diesen Punkt fällt auch das fehlende Bedauern über das Verstreichen einer für gute Taten besonders empfohlene Zeit (wie z.B. der Monat Ramadhan oder die ersten zehn Tage des Monats Dhil-Hijjah) oder über das Verpassen einer für eine gottesdienstliche Handlung festgelegte Zeit (wie z.B. die Zeit für eines der fünf Pflichtgebete). Dies deutet darauf hin, dass die betroffene Person ein mangelndes Interesse an der Belohnung Allahs (Ajr) hat. So schiebt diese Person beispielsweise die Verrichtung der großen Pilgerfahrt (Hajj) hinaus, obwohl sie fähig ist, diese durchzuführen. Oder der Betroffene lässt eine günstige Gelegenheit zum Angriff in einer Schlacht verstreichen, obwohl er der Befehlshaber ist, zu dessen Aufgaben es zählt, solche Gelegenheiten zu nutzen. Oder er verspätet sich ständig zur Verrichtung des Gemeinschaftsgebets und dann vielleicht sogar zur Verrichtung des Freitagsgebets (Jumu’ah), wo doch der Gesandte Allahs –Ehre und Heil auf ihm- sagte:

„Es gibt Leute, die so lange hinter der ersten Reihe (des Gemeinschaftsgebets) zurückbleiben, bis Allah sie im Feuer zurücklassen wird.“

Eine solche Person tadelt sich in keinster Weise selbst, wenn sie eine der festgelegten Gebetszeiten verschläft, eines der Sunnah-Gebete verpasst oder nicht das Verrichtet, was sie sich an täglichen, freiwilligen gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen hat. Sie strebt auch nicht danach, das Verpasste nachzuholen oder wettzumachen. Eine solche Person verpasst die Sunnah-Taten und die „ausreichenden Pflichten“ (Furuudh al-Kifaaya) sogar absichtlich. So nimmt sie unter Umständen nicht am Festgebet (Salatu-l ’Iid) teil, obwohl manche Gelehrte die Teilnahme an diesem als Pflicht (Fardh/ Waajib) bezeichneten. Sie betet auch nicht das Gebet der Sonnen- oder Mondfinsterniss (Salatu-l Kusuuf/ Salatu-l Khusuuf) und legt keinen Wert auf die Teilnahme an Begräbnissen verstorbener Muslime oder am Totengebet für diese. Eine solche Person wendet sich von der Belohnung Allahs ab und verhält sich, als hätte sie diese nicht nötig. Sie steht im Gegensatz zu jenen, die Allah mit folgenden Worten beschreibt:

„Sie pflegten sich wahrlich zu beeilen, Gutes zu tun, und Uns in Begehren und Furcht anzurufen, und sie pflegten vor Uns demütig zu sein.“ 

(Qur’an 21: 90)

Zu der hier beschriebenen Faulheit und Trägheit in der Verrichtung Allah wohlgefälliger Taten zählt auch, das freiwillige Nachtgebet (Qiaam al-Lail)[8], das frühe Erscheinen in den Moscheen zur Verrichtung des Gemeinschaftsgebets und das Beten anderer, hier noch nicht genannter freiwilliger Gebete zu vernachlässigen. So kommt es der betroffenen Person nicht in den Sinn, z.B. das Vormittagsgebet (Salatu-l Dhuhaa)[9] zu beten, geschweige denn, die zwei Gebetsabschnitte des Reuegebets (Raka’atai at-Taubah) oder des Gebets zur Bitte um die richtige Eingebung/ um Rechtleitung in einer Angelegenheit (Al-Istikhaarah). 

 

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