Über Tauhid-Vers 4


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Allah sagt:

 

"Und dient Allah und setzt Ihm nichts zur Seite; und seid gut zu den Eltern und zu den Verwandten, den Waisen, den Armen, dem Nachbarn, sei er verwandt oder aus der Fremde, dem Begleiter an der Seite, dem Sohn des Weges und zu dem (Sklaven), den ihr von Rechts wegen besitzt. Seht, Allah liebt nicht den Hochmütigen und Prahler." [Sura 4:36]

 

Aufrichtigkeit ist die Grundlage, auf der die wahre Religion aufgebaut wurde, und Allah hat diese Sura mit dem Befehl zur Aufrichtigkeit in der Dienerschaft und der Ablehnung aller falschen Götter begonnen, und er ließ diesen die Erwähnung der Ehrerweisung den Eltern gegenüber folgen, weil die Eltern jene Mittler darstellen, durch die wir auf diese Welt gebracht wurden. Und Er hat die Rechte der Verwandten nicht vernachlässigt, denn sie verdienen es am meisten, von ihm (dem Muslim) gütig und freundlich behandelt zu werden. Und damit seine übrigen Brüder und Schwestern im Islam nicht traurig sind, hat Allah ihm befohlen, gütig zu den Waisen und Armen zu sein, seien es nahe Verwandte oder auch nicht. Danach hat Allah die Rechte jener verdeutlicht, die ihm in seinem Leben nahe sind. Vorab erwähnt Er den Nachbar, der islamische und familiäre Rechte über den Muslim hat, dann erwähnt er den daneben Wohnenden, der nur die Rechte eines Nachbars hat – und dieser ist der Dhimmi[1].

 

Dann nennt Allah die Rechte der nahen Bekannten wie die seiner Frau, des reisenden Gefährten etc. Und der Islam ermutigt die Muslime im Lande mit der Absicht zu reisen, Geschäfte zu machen und jene Strafe zu beachten, die früheren Menschen zuteil wurde. Deswegen hat Allah den Muslim dazu verpflichtet, dem Reisenden zu helfen, der diese Hilfe braucht – sei dies materiell oder anderweitig. Ebenso führt Er die Pflicht zu Fairness und  Gerechtigkeit im Verhältnis mit anderen Muslimen an. Jedoch hat der Islam die Sklaven nicht vergessen: Tatsächlich fordert Allah von uns, ihnen all ihre Rechte zu geben, sie mit Milde und Barmherzigkeit zu behandeln und ihnen Menschen­rechte zuzugestehen. Und weil diese Taten rechtschaffene Handlungen sind, verursachen sie Furcht vor Allah und halten den Muslim davon ab, arrogant und egozentrisch zu werden, denn diese beiden Eigenschaften lassen die  Belohnung für Taten verloren gehen.

 

Der von diesem Vers abgeleitete Nutzen

 

1. Die Pflicht, Allah allein anzubeten.

2. Die Pflicht den Eltern gegenüber Ehre zu erweisen und ihnen zu gehorchen – so lange, wie dies Allah und Seinem Propheten (r) gegenüber keine Ungehorsamkeit mit sich bringt, noch dem Befohlenen schadet, denn Allahs Gesandter (r) sagte: „Fügt anderen keinen Schaden zu, noch  vergeltet (wenn man euch Schaden zugefügt hat).“[2]

 

3. Die rechtmäßige Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Familienbande, je nach Nähe der Verwandtschaft.

 

4. Die Verpflichtung zur guten Behandlung der Waisen, für die man Sorge trägt, ihre Erziehung und die Verwaltung ihres Vermögens.

 

5. Die Vorzüglichkeit der Güte den Armen und Bedürftigen gegenüber – und die Vielfalt der Güte ist zahlreich.

 

6. Die Pflicht den Nachbarn ihre Rechte zu geben.

 

7. Die Ermahnung, allen Gefährten, die um Hilfe bitten, diese zu gewähren – seien es  Reisegefährten oder jene, die vor Ort sind.

 

8. Die Pflicht, dem verlorenen Reisenden zu helfen.

 

9. Die Pflicht zur Güte den Sklaven gegenüber.

 

10. Das Verbot von Hochmut und Arroganz.

 

11. Die Bestätigung der Liebe als Eigenschaft Allahs.

 

Die Wichtigkeit dieses Verses im Lichte des Tauhid

 

Dieser Vers beweist die Pflicht zur Aufrichtigkeit und Reinheit in der alleinigen Anbetung Allahs und Ablehnung aller anderen Objekte der Anbetung.

 

Anmerkung: Der Nachbar ist in drei Kategorien zu unterteilen:

 

1. Der Erste hat drei Rechte:

(i) Das Recht eines Muslims über seinen Bruder, (i) das Recht der Verwandtschaftsbande und

(ii) das Recht eines nachbarschaftlichen Wohnsitzes.

 

2. Der Zweite hat zwei Rechte:

(i) Das Recht eines Muslims über seinen Bruder und

(i) das  Recht eines nachbarschaftlichen Wohnsitzes.

 

3. Allein das Recht eines nachbarschaftlichen Wohnsitzes –und dies ist der Dhimmi.

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[1]  Ein Nichtmuslim, der unter dem Schutz des muslimischen States lebt.

[2] Verzeichnet von Ibn Maja und Ahmad.

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