3.3 Der Glaube an Aḷḷāhs Göttlichkeit (Ulūhiyyah)(7/3.3)
Weil die Beigesellung so abscheulich ist, hat Er U dafür sowohl für das Dies- wie
auch für das Jenseits Urteile gefällt, u. a.:
1. Dass Er diese Sünde nicht vergibt: Aḷḷāh sagt:
„Aḷḷāh vergibt gewiss nicht, dass man Ihm (etwas) beigesellt. Doch was außer diesem ist, vergibt Er, wem Er will. Wer Aḷḷāh (etwas) beigesellt, der hat fürwahr eine gewaltige Sünde ersonnen“
(4:48)
2. Dass das Paradies für diejenigen, die Aḷḷāh etwas beigesellen, verboten ist,
und dass sie ewig in der Hölle bleiben werden. Aḷḷāh sagt:
„Wer Aḷḷāh (etwas) beigesellt, dem verbietet fürwahr Aḷḷāh das Paradies, und dessen Zufluchtsort wird das (Höllen)feuer sein. Die Ungerechten werden keine Helfer haben“
(5:72)
3. Dass alle ihre Taten hinfällig werden. Aḷḷāh sagt:
„Dir und denjenigen, die vor dir waren, ist ja (als Offenbarung) eingegeben worden: ‚Wenn du (Aḷḷāh andere) beigesellst, wird dein Werk ganz gewiss hinfällig, und du gehörst ganz gewiss zu den Verlierern“
(39:65)
4. Dass das Blut und das Vermögen (dieser Polytheisten für die Gläubigen)
nicht mehr verboten sind. Aḷḷāh sagt:
„Wenn nun die Schutzmonate abgelaufen sind, dann tötet die Götzendiener, wo immer ihr sie findet, ergreift sie, belagert sie und lauert ihnen aus jedem Hinterhalt auf! Wenn sie aber bereuen, das Gebet verrichten und die Abgabe entrichten, dann lasst sie ihres Weges ziehen! Gewiss, Aḷḷāh ist Allvergebend und Barmherzig“
(9:5)
Und der Prophet - Aḷḷāhs Segen und Heil auf ihm sagte:
„Mir wurde befohlen, die Leute zu bekämpfen, bis sie bezeugen, dass es keinen Gott außer Aḷḷāh gibt. Wenn sie das tun, ist mir ihr Blut und ihr Besitz verboten, außer wenn es rechtmäßige islamische Gründe dafür gibt. Das Urteil über sie aber (betreffend das, was in ihren Herzen ist; Anm. d. Ü.) liegt bei Aḷḷāh.“
Gelistet bei Al-Buḫāriyy (Nr. 1399) und Muslim (Nr. 20) als einer der von Abū Hurayrah überlieferte Ḥadīṯe, sowie bei al-Buḫāriyy (Nr. 25) und Muslim (Nr. 22) als von Ibn ʽUmar überlieferter Ḥadīṯ, allerdings im Zusammenhang mit dem Gebet und den Pflichtabgaben (Zakāh).
Viele Menschen gingen hinsichtlich der Beigesellung irre, darunter:
1. Die Götzendiener, seien die Götzen Bäume, Steine, andere Menschen, Dämonen (Ğinn), Engel, Planeten oder auch Tiere, zu deren Anbetung der Teufel sie verführte.
2. Grabesanbeter: Das sind Menschen, die die Toten in ihren Gräbern anbeten, ihnen Gelübde leisten und Opfergaben darbringen und sie bitten, ihnen Nutzen zu bringen oder Schaden abzuwenden.
3. Zauberer, Hexen und Wahrsager, welche Dämonen (Ğinn) anbeten, um dafür als Gegenleistung Informationen zu erhalten, oder damit sie ihnen etwas bringen oder ausführen.
Wegen der verhängnisvollen Gefahr der Beigesellung warnte der Prophet - Aḷḷāhs Segen und Heil auf ihm vor deren Ursachen und sperrte die Wege, die dazu führen können. Es folgen einige Beispiele:
1. Die Warnung vor dem übertriebenen Lob von besonders frommen Menschen.
Der Prophet - Aḷḷāhs Segen und Heil auf ihm - sagte:
„Hütet euch vor der Übertreibung, denn fürwahr hat die Übertreibung in der Religion Diejenigen vor euch vernichtet“.
Aḥmad (Nr. 1951) und (Nr. 3248), an-Nisā’iyy (Nr. 3059) und Ibn Māğah (Nr. 3029), gehört zu den von Ibn ʽAbbās überlieferten Ḥadīṯen.
Ebenso sagte der Prophet - Aḷḷāhs Segen und Heil auf ihm:
„Rühmt mich nicht, wie die Nazarener (die Christen) Jesus, den Sohn der Maria, rühmten! Denn fürwahr, ich bin Sein Diener, so sagt: der Diener Aḷḷāhs und Sein Gesandter.“
Buḫāriyy (Nr.3445), gehört zu den von ʽUmar überlieferten Ḥadīṯen.
Zur Übertreibung hinsichtlich der Frommen gehört auch, dass man sie als Vermittler nimmt (Tawassul), allerdings gibt es hiervon mehrere Arten:
- Ein polytheistisches Bittgebet, das einen vom Glauben fallen lässt, weil man
anstelle von Aḷḷāh fromme Menschen um Erfüllung von Bedürfnissen und
Tilgung von Kummer anfleht.
- Ein ketzerisches Bittgebet, das zwar kein Götzendienst ist, Aḷḷāh jedoch mit
Worten anbetet, die Er nicht legitimiert hat, wie das Bittgebet durch die Frommen selbst, bei ihrer Stellung, ihrem Recht oder ihrer Würde usw.
- Legitimer Tawassul ist das Bittgebet anhand des Glaubens an Aḷḷāh und durch den Gehorsam Ihm gegenüber. Er kann auch mit einem Seiner Namen oder einer Seiner Eigenschaften angefleht werden oder bei einer guten, vorausgeschickten Tat. Und der Gläubige darf auch einen frommen Menschen bitten, für ihn ein Bittgebet bzgl. einer allgemeinen Angelegenheit zu sprechen.
Was aber ʽUmars Aussage
„O Aḷḷāh, wir haben dich bei unserem Propheten - Aḷḷāhs Segen und Heil auf ihm - angebetet, so hast du es regnen lassen. Und nun bitten wir beim Onkels unseres Propheten, so lass es regnen“
Buḫāriyy (Nr. 1010), überliefert von ʽUmar über Anas.
angeht, so war es das Bittgebet von al-ʽAbbās, durch welches Aḷḷāh angerufen wurde, weil er ein naher Verwandter des Propheten - Aḷḷāhs Segen und Heil auf ihm - war, nicht wegen seiner selbst. Wäre es prinzipiell legitim, bei einer Person zu bitten, hätten die Muslime Bittgebete beim Propheten - Aḷḷāhs Segen und Heil auf ihm - gemacht, auch nach seinem Tod.